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Jetzt Lager mietenAllgemeine Mietbedingungen Fix Storage
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für sämtliche zwischen der Fix
Storage (Vermieter) und ihren Vertragspartnern (Mietern) geschlossenen Mietverträgen über
die Nutzung von Lagerräumen (Mietobjekt) zur Einlagerung von beweglichen Sachen
(Lagergut).
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mieter werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
dass die ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter
einbezogen werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietobjekt für den ausschließlichen Zweck der
Lagerung beweglicher Sachen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Mietbedingungen.
Der Vermieter übernimmt hinsichtlich der vom Mieter in das Mietobjekt eingebrachten
Gegenstände ausdrücklich keine Obhutspflichten, tritt also weder als Lagerverwalter noch
als Wächter oder Verwahrer der vom Mieter eingebrachten Gegenstände auf.
§ 3 Beschaffenheit des Mietobjekts
Der Mieter hat das Mietobjekt vor Vertragsschluss besichtigt und erkennt mit der
Unterzeichnung des Mietvertrages an, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines
Lagergutes geeignet und frei von erkennbaren Mängeln ist. Erweist sich das Mietobjekt als
für die Einlagerung des Lagergutes des Mieters ungeeignet, so trägt der Vermieter für die
dem Mieter daraus entstehenden Schäden keine Haftung. Bei Übernahme hat der Mieter das
Mietobjekt nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter
unverzüglich mitzuteilen.
Abweichungen von der vereinbarten Lagerfläche oder dem vereinbarten Lagervolumen von
+/- 10% sind unbeachtlich und stellen keinen Mangel des Mietobjektes dar. Die Flächen-
bzw. Volumenberechnung erfolgt nach den Außenmaßen der durch Wände und die Decke
abgegrenzten Fläche bzw. des Raums.
§ 4 Zulässige Nutzung
1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von zulässigem Lagergut nach
Maßgabe des § 5 dieser Allgemeinen Mietbedingungen genutzt werden. Eine andere
Nutzung, insbesondere als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum, sowie für Zwecke oder
Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind
nicht gestattet.
2. Das Mietobjekt einschließlich gemeinschaftlicher Einrichtungen ist von dem Mieter
pfleglich zu behandeln und in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten.
3. Bauliche Veränderungen des Lagerraums, Befestigungen an Boden, Wänden oder
Decken dürfen vom Mieter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters
vorgenommen werden.
4. Das Lagergut ist so zu lagern, dass von dem Lagergut keine Gefahr für die Rechtsgüter
des Vermieters oder sonstiger Dritter ausgeht, insbesondere ein Umkippen, Einstürzen oder
Abrutschen des Lagerguts ausgeschlossen ist.
5. Der Mieter hat das Mietobjekt und gemeinschaftliche Einrichtungen so zu nutzen, dass
andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es insbesondere nicht
gestattet, sein Lagergut oder sonstige von ihm mitgebrachten Gegenständen z.B. Transport-
und Verladevorrichtungen außerhalb des eigenen Mietobjekts vorübergehend abzustellen
oder dauerhaft zu lagern. Insbesondere die Fluchtwege sind stets freizuhalten.
6. Verstößt der Mieter, eine ihn begleitende oder von ihm beauftragte Person oder ein
sonstiger Erfüllungsgehilfe des Mieters gegen die Bestimmungen dieses § 4 schuldhaft und
entsteht dem Vermieter durch dieses Fehlverhalten ein Schaden, so hat ihm der Mieter
diesen Schaden zu ersetzen.
§ 5 Zulässiges Lagergut
1. Der Mieter garantiert, dass er alleiniger Eigentümer oder jedenfalls berechtigter Besitzer
des eingebrachten Lagerguts ist und hält den Vermieter frei von jeglichen Nachteilen,
insbesondere Kosten, die diesem infolge der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf das
Eigentum oder Besitzrechte an dem eingebrachten Lagergut entstehen.
2. Im Mietobjekt dürfen ausschließlich Gegenstände gelagert werden, die keine Feuchtigkeit
oder üble Gerüche absondern und von denen keine Gefahr für Sachen und Rechtsgüter des
Vermieters, der anderen Mieter oder sonstiger Dritter sowie die Umwelt ausgehen.
3. Lebensmittel dürfen nur gelagert werden, wenn sie so verpackt sind, dass sie während der
Lagerdauer nicht verderben oder von Ungeziefer und Tieren nicht befallen werden könne.
4. Ausdrücklich untersagt ist insbesondere die Lagerung der nachfolgend genannten
Gegenstände, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist:
– Lebewesen jeglicher Art wie Tiere, Fische, Insekten, Vögel
– Pflanzen jeglicher Art;
– Leicht entzündliche und leicht brennbare, insbesondere zur Selbstzündung neigende
Substanzen und Gegenstände, darunter Autogas, Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl,
Kerosin, Benzol, Brennalkohol oder Methylalkohol, Terpentinersatz, Aceton, Acetylen,
Spraydosen einschließlich Raumsprays, Haarsprays, Farben, Lacke und Enteiser für
Windschutzscheiben, Wasserstoff, Acetylen
– Explosive Substanzen oder Gegenstände, insbesondere Druckgase, Gasflaschen,
Propangas und Butan, Feuerwerkskörper und Sprengstoffe jeglicher Art
– Radioaktive Stoffe
– Giftige Substanzen, insbesondere Chemikalien, Methylalkohol, Fleckenentferner,
Pestizide, Herbizide, Kunstdünger, Reinigungsmittel, Farbverdünner,
Holzschutzmittel, Farbentferner
– Ätzende Substanzen, insbesondere Säuren, Laugen, Abflussreinigungsmittel,
Entkalker, Ätznatron, Ofen- und WC-Reiniger;
– Waffen jeglicher Art, Munition, Kampfstoffe jeglicher Art
– Müll und Abfallstoffe jeglicher Art, darunter Auto- und Motorradwracks sowie Teile
davon, die nicht mehr verwendbar oder verwertbar sind;
– Verderbliche Substanzen oder Gegenstände sowie Sachen oder Güter, die von
Ungeziefer befallen werden können;
– Wertsachen, insbesondere Bargeld, Edelmetalle sowie Edelsteine und daraus
hergestellte Schmuckgegenstände, Pelzwaren, Kunstobjekte Sammlerstücke und
unersetzbare Gegenstände sowie Wertpapiere jeglicher Art
– Illegale Substanzen, insbesondere Suchtstoffe/Drogen;
– aus Straftaten stammende Gegenstände, insbesondere geschmuggelte oder
gestohlene Sachen;
– Asbest und jegliche Asbest enthaltende Werkstoffe
– Oxidierende Substanzen und Präparate wie Peroxide, Chlorate, Salpeter- und
Perchlorsäure;
– Reizstoffe jeglicher Art, insbesondere Augen- sowie Nasen- und Rachenreizstoffe
– Umweltschädliche Substanzen und Präparate, insbesondere FCKW, PCB und PCT;
– Gesundheitsschädliche, krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungs-
gefährdende Substanzen
– Schwermetalle, insbesondere Quecksilber in Thermometern, Kadmium und Zink
Batterien, Blei und Kupfer;
– Sensibilisierende Substanzen und Stoffe;
§ 6 Untervermietung/Mieter- oder Vermieterwechsel
1. Eine Untervermietung oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts durch den Mieter an Dritte ist ohne eine vorherige
schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
2. Der Vermieter hat das Recht, diesen Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu
übertragen.
3. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Mieter auf einen
Nachmieter bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Als Übertragung gilt bei
gewerblichen Mietern (Unternehmen) auch der Wechsel des Inhabers oder eines persönlich
haftenden Gesellschafters. Der Vermieter wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn in der
Person oder dem Nutzungszweck des Nachmieters kein wichtiger Ablehnungsgrund besteht.
§ 7 Zutritt zum Mietobjekt durch den Mieter
1. Der Mieter erhält Zugang zum Mietobjekt täglich in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr .
Der Vermieter ist berechtigt, die allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit mit einer
Vorankündigungsfrist von 14 Kalendertagen zu ändern. Für die Vorankündigung ist Textform
(SMS oder E-Mail) ausreichend. Im Übrigen werden die Öffnungszeiten durch Aushang
bekanntgemacht.
2. Der Zugang zur Lagerhalle ist mittels elektronischer Schlösser gesichert. Der Mieter erhält
bei Vertragsschluss einen persönlichen Zugangscode, der ihm den Zutritt zur Lagerhalle
ermöglicht. Der Vermieter behält sich vor, die technische Ausgestaltung des Zugangs zu
ändern- In diesem Fall wird der Vermieter den Mieter mit einer Frist von mindestens einem
Monat über die bevorstehende Änderung informieren und diesem den ungehinderten Zugang
zum Mietobjekt verschaffen.
3. Vergisst der Mieter den Zugangscode, wird der Vermieter diesem einen persönlichen
Code mitteilen. Die Mitteilung des persönlichen Codes kann aus Sicherheitsgründen nicht
per Telefon, E-Mail oder SMS übermittelt werden. Eine Überlassung des Zugangscodes ist
nur an die in § 7 Ziff. 6 genannten ermächtigen Personen gestattet.
4. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zur
Lagerhalle verwehrt wird, es sei denn der technische Fehler wurde vom Vermieter oder
seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In einem solchen Fall
ist der Mieter jedoch verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, damit dieser
Abhilfe schaffen kann.
5. Der Mieter hat den Lagerraum bei Verlassen abzuschließen und während seiner
Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dies zu überwachen
oder einen vom Mieter nicht verschlossenen Lagerraum zu verschließen.
6. Außer dem Mieter darf die Lagerhalle sowie der dem Mieter überlassene Lagerraum nur
von Personen betreten werden, denen der Mieter bei Vertragsschluss oder später während
der Vertragslaufzeit schriftlich durch Benennung dieser Personen gegenüber dem Vermieter
Vollmacht erteilt hat oder die den Mieter bei Betreten der Lagerhalle begleiten. Überlässt der
Mieter den Zugangscode nicht autorisierten Dritten, geschieht dies auf seine Gefahr.
7. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von jeder Person, die die Lagerhalle
betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls eine solche nicht vorgelegt werden
kann, der betreffenden Person den Zutritt zu verweigern.
§ 8 Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter
1. Der Vermieter ist nach einer Ankündigung mit einem Vorlauf von mindestens 7 Tagen
berechtigt, das Mietobjekt zu betreten, wenn dies zur Durchführung von gesetzlich
vorgeschriebenen Inspektionen, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder
sonstiger Maßnahmen zum Erhalt oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Lagerhalle
oder des Mietobjektes erforderlich ist.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Möglichkeiten zur Durchführung von
Maßnahmen nach § 8 Ziff. 1 zu gewähren und ist aus diesem Grunde nicht berechtigt, die
Miete zu mindern oder den Mietvertrag insgesamt oder in Teilen zu kündigen.
3. Bei Gefahr in Verzug sowie auf Aufforderung einer staatlichen Behörde, insbesondere der
Polizei, der Feuerwehr oder der Staatsanwaltschaft ist der Vermieter berechtigt, das
Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung zu öffnen, zu betreten und/oder Vertretern der
staatlichen Behörden auf deren Verlagen den Zutritt zu verschaffen. In diesem Fall hat der
Vermieter den Mieter jedoch unverzüglich über die Maßnahme zu informieren. Zur
Durchführung einer Inventarisierung ist der Vermieter ist einem solchen Fall berechtigt, aber
nicht verpflichtet.
§ 9 Wechsel des Mietobjektes während der Vertragslaufzeit
1. Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes
während der Vertragslaufzeit innerhalb der Lagerhalle, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt. In allen Fällen eines nach § 9 erforderlichen Umzugs werden die Parteien die damit
einhergehenden Änderungen des Vertrages schriftlich fixieren.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Wechsel des Lagerraums zur
Durchführung notwendiger Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten oder
aufgrund einer behördlichen Anweisung erforderlich ist oder Gefahr in Verzug besteht.
3. Wenn dies nach den Umständen tunlich ist, insbesondere die Erforderlichkeit des Umzugs
für den Vermieter absehbar ist, wird der Vermieter den Mieter mit einem Vorlauf von 14
Tagen über die Erforderlichkeit des Umzugs informieren.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit
erforderlich daran mitzuwirken. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb der
Frist des § 9 Abs. 3 nach oder besteht Gefahr in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den
gemieteten Lagerraum zu öffnen und das Lagergut in einen anderen Lagerraum nach
Maßgabe des § 9 Abs. 5 zu verbringen. Für in diesem Fall am Lagergut des Mieters
entstehende Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Das neue Mietobjekt muss nach Art und Größe vergleichbar sein. Abweichungen von der
vereinbarten Lagerfläche oder dem vereinbarten Lagervolumen von +/- 10 % sind
unbeachtlich. Die Flächen- bzw. Volumenberechnung erfolgt nach den Außenmaßen der
durch Wände und die abgegrenzten Fläche bzw. des Raums. Kann der Vermieter einen
vergleichbaren Lagerraum nicht zur Verfügung stellen, kann der Mieter eine angemessene
Mietminderung beanspruchen oder den Vertrag binnen 14 Tagen kündigen.
6. Die Kosten eines erforderlichen Umzugs im Sinne dieses § 9 hat der Vermieter zu tragen,
es sei denn, die Erforderlichkeit des Umzugs ist vom Mieter zu vertreten.
7. Nach Durchführung des erforderlichen Umzugs wird das Mietverhältnis im Übrigen zu den
vereinbarten Konditionen fortgeführt. Ein Anspruch auf spätere erneute
Nutzungsüberlassung des ursprünglichen Lagerraums besteht in den Fällen des § 9 nicht.
§ 10 Mängel der Mietsache/Haftung
1. Das Mietobjekt wird in dem Zustand überlassen, in dem es sich bei Beginn des
Mietverhältnisses befindet. Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen.
2. Entsteht während der Mietzeit ein Mangel, so haftet der Vermieter für dadurch
entstehende Sach- und Vermögensschäden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
3. Der Vermieter haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter
oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie auf Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder
seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Der Vermieter haftet weiter für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf
(Kardinalpflichten). Der Vermieter haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise
mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhenden Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Vermieter im
Übrigen nicht.
5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Der Mieter hat den Vermieter über alle Mängel oder Schäden, die während der
Vertragsdauer am Mietobjekt entstehen unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Mieter
schuldhaft die Anzeige, so ist er zum Ersatz des dem Vermieter daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
7. Der Mieter haftet dem Vermieter Schäden am Mietobjekt und am Gebäude sowie an den
zu dem Gebäudegehörenden Einrichtungen und Anlagen, die
durch den Mieter oder
durch zum Betrieb des Mieters gehörende Personen, insbesondere Besucher, Kunden,
Lieferanten des Mieters sowie vom Mieter beauftragte Handwerker und ähnliche Personen,
die mit Willen des Mieters mit dem Mietobjekt, dem Gebäude oder den zum Gebäude
gehörenden Einrichtungen und Anlagen in Berührung kommen schuldhaft verursacht worden
sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat, trägt
der Mieter.
§ 11 Versicherung
1. Die Lagerung des Lagerguts erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter hat das
Lagergut während der gesamten Nutzungsdauer des Mietobjekts bis zur vollständigen
Räumung im Rahmen einer All-RISK-Versicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und
Abhandenkommen ausreichend zu versichern. Die Versicherung hat einen
Regressverzicht zu Gunsten des Vermieters und der vom Vermieter abgeschlossenen
Versicherungen enthalten. Der Mieter hat den Versicherungsschutz gegenüber dem
Vermieter durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen und stellt den
Vermieter von allen Ansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder
Abhandenkommen des Lagerguts frei. Der Vermieter ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob
der vom Mieter zugrunde gelegte Versicherungswert ausreichend ist und übernimmt
keine Haftung, insbesondere bei eventuell auftretender Unterversicherung.
2. Auf Wunsch des Mieters vermittelt der Vermieter diesem einen Versicherungsschutz für
das eingelagerte Lagergut auf Basis des vom Mieter genannten Wertes des Lagerguts.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vom Mieter zugrunde gelegte
Versicherungswert ausreichend ist und übernimmt keine Haftung, insbesondere bei
eventuell auftretender Unterversicherung. Die in diesem Fall anfallenden
Versicherungsprämien sind jeweils zusammen mit dem Mietentgelt nach Maßgabe des §
12 Ziff. 4 zur Zahlung fällig.
§ 12 Mietentgelt/Mindestmietdauer
1. Die Höhe des Mietentgelts ergibt sich aus dem umseitig geschlossenen Mietvertrag.
Durch das Mietentgelt sind sämtliche Betriebs- und Nebenkosten abgegolten.
2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Mietentgelt nach gemäß § 315 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu erhöhen, erstmalig jedoch nach Ablauf von 6 Monaten nach
Vertragsschluss. Über die bevorstehende Mieterhöhung wird der Vermieter den Mieter
mindestens 4 Wochen vor dem Mieterhöhungszeitpunkt schriftlich oder in Textform unter
Angabe des Mieterhöhungszeitpunktes informieren. Nach Zugang der
Mieterhöhungsmitteilung kann der Mieter das Mietverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen
zum Mieterhöhungszeitpunkt kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Macht der
Mieter von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, wird das Mietverhältnis zu den
geänderten Konditionen fortgesetzt.
3. Das Mietentgelt wird pro Mietperiode berechnet. Eine Mietperiode beträgt 1. Monat. Die
Mindestmietdauer beträgt 1. Monat.
4. Die Erstmiete und die nach § 14 geschuldete Kaution sind spätestens bei Vertragsschluss
zu zahlen. Bis zur Zahlung der ersten Miete sowie der Mietkaution steht dem Vermieter ein
Zurückbehaltungsrecht zu. Die weiteren Mietentgelte sind vor Beginn der jeweiligen
Mietperiode zur Zahlung fällig.
5. Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst danach auf die
Mietforderung angerechnet.
6. Hat der Mieter bei Vertragsschluss eine E-Mail-Adresse angegeben, ist der Vermieter
berechtigt, Rechnungen über Mietentgelte, Kosten oder Zinsen per E-Mail zu übermitteln, es
sei denn der Mieter wünscht ausdrücklich Übermittlung der Rechnungen in Papierform. Die
Zustimmung zur Übermittlung der Rechnung per E-Mail kann der Mieter jederzeit schriftlich
oder in Textform widerrufen.
§ 14 Kaution
1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Überlassung des Mietobjektes eine Kaution in Höhe des
Mietentgelts von 1 Mietperiode zu hinterlegen. Die Kaution ist nicht verzinslich.
2. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich schon während der
Vertragslaufzeit wegen seiner fälligen Ansprüche aus der Kaution zu befriedigen. Der Mieter
ist dann verpflichtet, die Kautionssumme binnen 14 Kalendertagen ab Zugang einer
entsprechenden Benachrichtigung des Vermieters wieder auf den vereinbarten Betrag
aufzustocken.
3. Der Vermieter wird die Kaution spätestens 30 Tage nach Beendigung des
Mietverhältnisses und des Mietobjektes auf ein vom Mieter zu benennendes inländisches
Bankkonto ohne Zinsen erstatten, jedoch reduziert um
Kosten, die erforderlich sind, um das Mietobjekt zu räumen, wenn der Mieter seiner
Räumungspflicht bei Vertragsbeendigung nicht nachkommt;
Kosten, die erforderlich sind, um Schäden zu beheben sind, die durch den Mieter
oder durch zum Betrieb des Mieters gehörende Personen, insbesondere Besucher,
Kunden, Lieferanten des Mieters sowie vom Mieter beauftragte Handwerker und
ähnliche Personen, die mit Willen des Mieters mit dem Mietobjekt, dem Gebäude
oder den zum Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen in Berührung
gekommen sind, verursacht wurden; Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen;
Verbringungs-, Verwertungs- oder Entsorgungskosten für vom Mieter nach
Beendigung des Mietverhältnisses zurückgelassene Gegenstände.
Reicht die Kaution zur Tilgung aller vorstehenden Forderungen nicht aus, so wird
dieser zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung angerechnet.
§ 15 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
1. Bis zur Zahlung der Erstmiete nach § 11 Ziff. 4 Satz 1 sowie der Kaution nach § 14 Ziff. 1
ist der Vermieterunbeschadet der ihm zustehender Ansprüche auf Erfüllung und
Schadensersatz berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insbesondere
dem Mieter den Zugang zum Mietobjekt zu verweigern. Befindet sich der Mieter nach Ablauf
von 3 Tagen seit Beginn des Mietverhältnisses im Verzug mit der Zahlung der Erstmiete, ist
der Vermieter berechtigt, über das Mietobjekt anderweitig zu verfügen, ohne dass es einer
Kündigung oder des Rücktritts bedarf.
2. Gerät der Mieter während des Mietverhältnisses mit der Miete in Höhe eines Mietentgelts
für eine Mietperiode in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den Zugang zum
Mietobjekt bis zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrages einschließlich
Verzugszinsen und Mahnkosten zu verweigern.
3. Der Mieter kann gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietentgelts weder
aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon
ausgenommen sind Forderungen des Mieters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder
Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache,
soweit der Vermieter seine Haftung nicht wirksam nach § 10 Ziff. 1-3 ausgeschlossen hat,
und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis und anderen Rechtsverhältnissen der
Parteien, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die
Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der
Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietentgelts
schriftlich oder in Textform angezeigt hat. Die Erstattung etwaiger im Wege der Aufrechnung
geltend gemachter Gegenforderungen des Mieters erfolgt in Teilbeträgen, die 30% des für
die jeweilige Mietperiode geschuldeten Mietentgelts nicht übersteigen dürfen.